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Dezember 2020

Kein Ehegattenunterhalt bei einer kinderlose Kurzehe

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Der arbeitslose (Noch-)Ehemann begehrte von unserer Mandantin einen monatlichen Ehegattenunterhalt. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts wurde sein Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Ehe (16 Monate verheiratet und 5 Monate im gemeinsamen Haushalt lebend bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts) um eine kinderlose Kurzehe gehandelt hat.

Für die (Noch-)Ehegatten sei die Ehe aufgrund der Dauer und der Kinderlosigkeit nicht lebensprägend gewesen. Da unsere Mandantin bereits eine Scheidungsklage eingebracht hatte, waren bei der Urteilsfindung auch die Regelungen über den nachehelichen Unterhaltsanspruch von Bedeutung. Der (Noch-)Ehemann brachte daraufhin eine Berufung ein, welcher vom Fürstlichen Obergericht keine Folge gegeben wurde. Das Fürstliche Obergericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und führte in seiner Begründung aus, dass aufgrund des Vorliegens einer kinderlosen Kurzehe kein Unterhaltsanspruch während oder nach Beendigung der Ehe bestehe.

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