
Werden Wertpapiere entweder öffentlich angeboten oder sollen sie zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, ist grundsätzlich ein Prospekt zu erstellen. Ab 21.07.2019 gilt in Liechtenstein die neue EU-Prospektverordnung – Verordnung (EU) 2019/1129.
Es bestehen insbesondere nachstehende Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts:
- Wertpapierangebot, das sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger richtet: Als „qualifizierte Anleger“ gelten insb: Finanzinstitute (Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen); Grosse Unternehmen (Bilanzsumme = EUR 20 Mio, Nettoumsatz = EUR 40 Mio, Eigenmittel = EUR 2 Mio); Anleger, die sich auf Antrag als qualifizierte Anleger behandeln lassen;
- Finanzinstitute (Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen);
- Grosse Unternehmen (Bilanzsumme = EUR 20 Mio, Nettoumsatz = EUR 40 Mio, Eigenmittel = EUR 2 Mio);
- Anleger, die sich auf Antrag als qualifizierte Anleger behandeln lassen;
- Wertpapierangebot, das sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat der EWR richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;
- Wertpapierangebot mit einer Mindeststückelung von EUR 100‘000 ;
- Wertpapierangebot, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von EUR 100‘000 pro Anleger erwerben;
- Wertpapierangebot, das nicht der Notifizierung unterliegt und deren Gesamtgegenwert über einen Zeitraum von 12 Monaten EUR 8‘000‘000 nicht überschreitet;
- Wertpapierangebot, dessen Gesamtgegenwert über einen Zeitraum von 12 Monaten EUR 1‘000‘000 nicht überschreitet.
Besonderheit „EU-Wachstumsprospekt“
Prospekt mit standardisierter Aufmachung für nachstehende Emittenten:
- KMU;
- Emittent ist kein KMU, aber Wertpapiere werden am KMU-Wachstumsmarkt gehandelt mit durchschnittlicher Marktkapitalisierung in letzten 3 Kalenderjahren von weniger als EUR 500 Mio;
- Emittent, dessen öffentliches Angebot höchstens EUR 20 Mio über einen Zeitraum von 12 Monaten einspricht, sofern keine Wertpiere an einem MTF gehandelt werden und durchschnittliche Beschäftigungszahl im letzten Geschäftsjahr bis zu 499 betrag;
- Anbieter von Wertpapieren eines der Emittenten unter 1. und 2.