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November 2020

Rücktrittsrecht gegen SwissLife Liechtenstein aus fondsgebundener Lebensversicherung erfolgreich durchgesetzt

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Das Fürstliche Landgericht hat erstmals in einem unserer Fälle entschieden, dass Versicherungsnehmern ein ewiges Rücktrittsrecht nach Art 65 VersVG (liechtensteinisches Versicherungsvertragsgesetz) zusteht, wenn sie über das Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäss belehrt worden sind.

Gegenständlich sah Art 65 VersVG in der entsprechenden Fassung ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers innerhalb von einem Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses vor.

In den Versicherungsunterlagen wurde unrichtigerweise über die zum Zeitpunkt der Antragsstellung gesetzlich gültige 14-tägige Rücktrittsfrist belehrt, während zum Zeitpunkt der Annahme der Police durch Zusendung an den Versicherungsnehmer jedenfalls die 1-monatige Rücktrittsfrist gegolten hat.

Das Fürstliche Landgericht stellte klar, dass der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags der Annahme bedarf, welche regelmässig durch Übersendung der Police perfekt werden würde. Nachdem die Änderung der Rechtslage ausreichend im Vorfeld bereits kundgetan wurde, wäre es für das Versicherungsunternehmen problemlos möglich gewesen, die Rücktrittsbelehrung in den Versicherungsunterlagen entsprechend einzupassen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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